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Gesundheitswesen
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Was Sie bei Wahlleistungen bei Minderjährigen im Hinblick auf das Forderungsmanagement wissen müssen

Was Sie bei Wahlleistungen bei Minderjährigen im Hinblick auf das Forderungsmanagement wissen müssen

by Adrian Bayh Gesundheitswesen
Wieso werden Wahlleistungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen?

Wahlleistungen zählen nicht zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen. Deshalb dürfen sie gesondert abgerechnet werden. Allgemeine Krankenhausleistungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, weshalb sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Wahlleistungen wie bspw. ein Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Telefonanschluss etc. übersteigen das Maß des medizinisch Notwendigen und können daher nicht von der Versichertengemeinschaft, mithin z.B. den gesetzlichen Krankenkassen, getragen werden. Folglich wird der gesetzlich versicherte Patient bezüglich der Wahlleistung zum Selbstzahler. Manche privatversicherte Patienten haben die Möglichkeit sich diese Kosten von ihrer privaten Krankenversicherung erstatten zu lassen.

Muss eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten geschlossen werden?

Gemäß § 17 Abs. 2 KHEntgG müssen Wahlleistungen mit dem Patienten schriftlich vereinbart werden. Die Wahlleistungsvereinbarung muss neben den Kosten u.a. eine detaillierte Beschreibung der Leistung beinhalten. Der Gesetzgeber legte hier großen Wert auf Transparenz.

Wahlleistungsvereinbarung mit Minderjährigen Patienten möglich?

Als Minderjährig gelten Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierbei ist unter geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen zu unterscheiden. Als Geschäftsunfähig gilt, wer gem. § 104 BGB nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer unter einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet. Bei diesen Personenkreisen kann der Vertrag nur über die gesetzlichen Vertreter geschlossen werden. Minderjährige die das siebente Lebensjahr bereits vollendet, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben sind gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Mit diesem Personenkreis kann eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen werden, sofern die gesetzlichen Vertreter dem Vertragsschluss zustimmen bzw. diesen genehmigen.

Immer weniger Behandlungsmethoden werden von Krankenkassen übernommen

Da die Wahlleistungen immer mehr in Anspruch genommen werden und somit die Anzahl der Privatzahler steigt, kommt es automatisch zu immer mehr Zahlungsausfällen in der Gesundheitsbranche. Somit ist es wichtig sich bei Privatzahlern vertraglich gut abzusichern, falls es zu einer gerichtlichen Geltendmachung kommt. Die Debitorenbuchhaltungen der Krankenhäuser und Kliniken, sowie der ganze Apparat des Forderungsmanagements sind gefordert sich auf einen Anstieg der offenen Posten eizustellen und sich weiterhin zu professionalisieren.

Steigt auch bei Ihnen die Zahl der unbezahlten Wahlleistungen?

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