S/F/G Forderungsmanagement

  • Home
  • Über S/F/G
    • Über uns
    • Vision
    • Unsere Partner
  • Leistungen
    • Anwaltsinkasso
    • Auslandsinkasso
    • Titelüberwachung
    • Mahnservice / KLEVERBILL
    • Auskünfte
    • Akademie
    • Beratung
    • AGB-Check
  • Branchen
    • Klinikinkasso
    • Vereinsinkasso
    • Speditionsinkasso
    • Verlagsinkasso
  • News
  • Karriere
  • Kontakt
    • Testen Sie uns
    • AGB-Check
    • Konditionen
    • Erstberatung
  • Login
    • Kundenlogin
    • Schuldner Login
  • Deutsch
Home
|
Gesundheitswesen
|
Notlagentarif – Auswirkungen bei Ansprüchen gegenüber Privatpatienten

Notlagentarif – Auswirkungen bei Ansprüchen gegenüber Privatpatienten

by Adrian Bayh Gesundheitswesen
Was ist ein Notlagentarif?

Befindet sich ein Privatversicherter über mehrere Monate im Beitragsrückstand, erfolgt die automatische Einstufung durch die Privatversicherung in den so genannten Notlagentarif. Hierüber wird der Versicherte vorab in Kenntnis gesetzt. Diese Tarifumstellung führt dazu, dass der Vertrag gem. § 193 Abs. 7 S.1 VVG „ruhend“ gestellt wird. So lange dieser Zustand existiert, kann der Versicherte, gem. § 153 Abs. 1 S. 2 VAG, nur eingeschränkt Leistungen in Anspruch nehmen. Erst wenn die Beitragsrückstände sowie alle damit entstandenen Säumniszuschläge und Mahnkosten beglichen sind, wird der Notlagentarif wieder aufgehoben. Im Anschluss daran erfolgt die erneute Einstufung in den ursprünglichen Tarif.

Wozu gibt es den Notlagentarif?

Generell wurde der Notlagentarif eingeführt, um zahlungsunfähige Versicherte vorrübergehend dahingehend zu unterstützen, dass sie ihre Beitragsrückstände wieder ausgleichen können. Während dieser Einstufung, hat der Versicherte u.a. Anspruch auf Leistungen im medizinischen Notfall. Folglich kann der Tarif als eine Art vorrübergehender „Mindestschutz“ gesehen werden. Die Privatversicherung soll nur in besonderen Fällen einen Schutz gewährleisten und den ohnehin in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Versicherten nicht zusätzlich belasten.

Dürfen Beitragsrückstände aufgerechnet werden?

Medizinische Behandlungskosten, die während eines Notlagentarifs entstanden sind, werden durch die Privatversicherung regelmäßig nicht an den Leistungserbringer ausbezahlt, sondern mit den Beitragsrückständen des Patienten aufgerechnet. Dies hat zur Folge, dass der Leistungserbringer bspw. eine Klinik für die erbrachte Leistung nicht (vollständig) vergütet wird.

Mittlerweile gibt es diverse Rechtsprechungen, die sowohl für als auch gegen die Aufrechnung von Beitragsrückstände entschieden haben. In der Tat ist der § 193 Abs. 7 VVG nicht eindeutig formuliert, was die Auslegung in unterschiedliche Richtungen ermöglicht. Mit einer Aufrechnung der Beitragsrückstände ist unserer Auffassung nach das ursprünglich verfolgte Ziel, einen Versicherungsschutz im Notfall zu gewährleisten, verfehlt. Ein eingeschränkter Leistungsanspruch des Patienten sollte nicht zu Lasten des Leistungserbringers ausgelegt werden, zumal die Klinik als Leistungserbringerin am wenigsten dafür kann, dass sich der Patient im Notlagentarif befindet. Auch ein Arzt hat, speziell bei medizinischen Notfällen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 MBO-Ä, grundsätzlich keine Möglichkeit eine Behandlung des Patienten abzulehnen. Dies könnte gem. § 323c Abs. 1 StGB strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Bisher gibt es jedoch keine höchstrichterliche Entscheidung.

  • Facebook
  • Twitter
  • Google+
  • Pinterest
  • LinkedIn
  • Tumblr
  • StumbleUpon
  • Reddit

Ähnliche Beiträge

  • Verjährungsfrist 2019
    Achtung – Verjährung droht! Am 31.12.2019 verjähren Ihre Forderungen aus dem Jahr 2016!
  • Privatärzrliche Verrechnungsstellen
    Inkasso für privatärztliche Verrechnungsstellen
    Werden Ärzte zu Gläubigern, bereitet das Probleme. Privatärztliche Verrechnungsstellen lösen diese Probleme nur teilweise. Denn
  • Checkliste Forderungsmanagement für Ihr Unternehmen
    Ein funktionierendes Forderungsmanagement ist das Rückgrat jedes Unternehmens. Ohne dieses leidet Ihre Liquidität und damit Ihre Zahlungsfähigkeit. Nicht wenige Unternehmen gehen pleite, weil ihre Kunden nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Hier deshalb unsere Checkliste
  • Medizininkasso – Ihr Spezialist im Medizininkasso
    Das Forderungsmanagement in der Medizinbranche ist sehr speziell. Sei es das Thema Datenschutz, die Abrechnung über einen Kostenträger, oder die Beitreibung bei Patienten im Ausland – Sie sollten auf einen Partner setzen der sich…
Navigation
  • AGB-Check
  • Akademie
  • Anwaltsinkasso
  • Auskünfte
  • Auslandsinkasso
  • Mahnservice / KLEVERBILL
  • Titelüberwachung
  • Impressum
  • Datenschutz
INFORPORTAL
  • Am 31.12.2021 verjähren Ihre Forderungen aus dem Jahr 2018!
  • IT Anwendungsentwickler
  • Sales Manager Außendienst
  • Sachbearbeiter/in
  • Deutsch
S/F/G Forderungsmanagement © 2023. | Impressum

Wir verwenden Cookies, um dir die bestmögliche Erfahrung auf unserer Website zu bieten.

In den Einstellungen kannst du erfahren, welche Cookies wir verwenden oder sie ausschalten.

Powered by  GDPR Cookie Compliance
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.