Wie kann es sein, dass trotz bestehender Versicherungspflicht in Deutschland dennoch viele Menschen nicht versichert sind?
Ziel der Einführung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland war es, dass jeder Bürger im Krankheitsfall medizinische Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann und dass die Kostenabwicklung durch die gesetzliche und private Krankenversicherung geregelt wird. Allerdings kommt es, durch verschiedene Gründe, regelmäßig zu Unterbrechungen des Versicherungsverhältnisses der Versicherten. Dies führt meist zu einem beschränkten oder ausgeschlossenen Leistungsanspruch. Entstandene Behandlungskosten können durch das jeweilige Krankenversicherungssystem nur teilweise übernommen werden. In manchen Situationen ist die Kostenübernahme sogar völlig ausgeschlossen. Besteht also kein Versicherungsverhältnis bleibt der Leistungserbringer zunächst auf den Behandlungskosten sitzen. Tritt so ein Fall ein, bleibt den Kliniken oftmals nur die Möglichkeit die Kosten gegenüber dem Patienten direkt geltend zu machen.
Was tun bei einem ungeklärte Krankenversicherungsverhältnis?
Besteht ein ungeklärtes Versicherungsverhältnis gibt es unterschiedliche Möglichkeiten den Patienten in ein Versicherungssystem einzuordnen. Eine Möglichkeit ist, wenn der Patient bspw. zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert war, ist er gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V diesem Versicherungssystemen zunächst auch wieder zuzuordnen. Hier empfiehlt es sich den Patienten aufzufordern eine Klärung mit der jeweiligen Krankenversicherung herbeizuführen. Sofern bspw. Beitragsrückstände die Ursache für ein ungeklärtes Versicherungsverhältnis ist, wird in den meisten Fällen eine Ratenzahlung mit dem Versicherten vereinbart, sodass der Versicherungsschutz rückwirkend gewährt wird und die Behandlungskosten übernommen werden.
Eine weitere Möglichkeit ist, das zuständige Krankenversicherungssystem des Patienten herauszufinden, indem man eine Zuordnung über die aktuelle oder letzte berufliche Tätigkeit vornimmt. War der Patient zuletzt als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt ist dieser gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung angehörig. Ein Selbständiger ist regelmäßig der privaten Krankenversicherung einzugliedern.
Ist eine Einteilung oder Zuweisung in ein Krankenversicherungssystem nicht möglich, weil es sich bspw. um einen Obdachlosen handelt, kann im Eilfall die Kostenübernahme über den zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen. Hier gilt es jedoch die Voraussetzung gem. § 25 SGB XII zu beachten und den Kontakt zum Sozialamt zu suchen. Und zwar bevor solche Fälle entstehen.