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Gesundheitswesen
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Datenschutz im Krankenhaus – Teil 2

Datenschutz im Krankenhaus – Teil 2

by Adrian Bayh Gesundheitswesen

Einziehung von ausländischen Forderungen und Datenschutz

Der Gesundheitstourismus nimmt im Gesundheitswesen eine bedeutende Rolle ein. Vor allem Krankenhäusern ist die Behandlung von Patienten aus dem Ausland wichtig, um damit die medizinische Forschung voranzutreiben oder aber auch den Umsatz zu steigern. Doch auch unter den Patienten aus dem Ausland gibt es zahlungsunfähige oder -unwillige. In diesen Fällen empfehlen wir den Einsatz eines erfahrenen Dienstleisters, da die internationale Forderungsrealisierung regelmäßig sehr komplex sein kann.

Beitreibung einer Forderung im Ausland

Im Optimalfall ist der ausgewählte Dienstleister durch ein weltweites Netzwerk vertreten, sodass die Forderung vor Ort eingezogen werden kann. Oft kann man den Schuldner nur dann zur Zahlung bewegen, wenn man seine Sprache spricht und die landesspezifischen Gepflogenheiten beherrscht. In den meisten Ländern ist jedoch die Beauftragung eines vor Ort ansässigen Rechtsanwalts sehr kosten- und zeitintensiv. Hier gilt es jeweils nach Forderungshöhe und Realisierungschance abzuwägen. Hinzu kommt, dass oftmals Kommunikationsschwierigkeiten entstehen können. Die S/F/G Forderungsmanagement GmbH verfügt über ein weltweit gut funktionierendes Netzwerk, mit der sie die obig geschilderte Schwierigkeit für ihre Kunden überwindet.

Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte

Doch was passiert nun mit den Patientendaten? Sind diese ausreichend geschützt? Sobald die Patientendaten in Deutschland an eine Rechtsanwaltskanzlei übermittelt werden, hat diese für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu sorgen; und zwar auch dann, wenn sich die Kanzlei für die Realisierung der Forderung eines Partners im Ausland bedient. Selbstverständlich sollte der Partner auch das Datenschutzniveau des jeweiligen Landes berücksichtigen.

Patienteneinwilligung bei Krankenhausforderungen

Für die Beitreibung von Forderungen empfehlen wir regelmäßig, die Einwilligung des Patienten zur Datenweitergabe bereits bei Vertragsschluss einzuholen. Hier eignet sich eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Behandlungsvertrags. Gerne prüfen und beraten wir Sie diesbezüglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstgespräch unter info@sfg-forderungsmanagement.de .

Ihre SFG

Anna-Rita Lombardo

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