Es gibt kein Grundrecht aufs Parken. Wer sein Auto abstellen will, muss Glück haben oder dafür bezahlen. Doch einige Menschen wollen das nicht einsehen. Betreiber von privatem Parkraum und Kommunen stehen dann ungünstig da. Deswegen wird ein effizientes Parkrauminkasso immer wichtiger.
Immer mehr Menschen wollen in Städten leben. Gleichzeitig wollen nur unbedeutend weniger Menschen Autos besitzen. Doch was schon für Wohnraum gilt, stimmt genauso für Parkplätze: Es gibt nicht genug für alle. Zumindest nicht genug kostenlose. Deswegen weichen immer mehr Menschen auf bezahlpflichtigen Parkraum aus. Was aber, wenn Sie die nicht bezahlen?
Die S/F/G hat sich unter anderem auf Parkrauminkasso spezialisiert. Schon seit vielen Jahren betreuen wir Kunden aus diesem Geschäftsbereich. Worauf kommt es dabei an? Um das zu verstehen, müssen zuerst einige Grundlagen erläutert werden.
Parkrauminkasso ist ein stetig wachsendes Feld des Inkassowesens. Immer mehr Menschen vergessen oder weigern sich, dafür zu bezahlen, dass sie Parkraum genutzt haben. Die Gründe hierfür sind individuell, doch sind sie alle zu vernachlässigen. Denn wer eine Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür bezahlen. Auch beim Parken. Hier gibt es drei grobe Unterscheidungen.
Parkrauminkasso – Fall 1: Die unbeglichene Rechnung
Wer sich in ein Parkhaus einmietet, einen Parkplatz von seinem Hauseigentümer mietet oder sein Auto in einer kostenpflichtigen Tiefgarage abstellt, muss dafür bezahlen. Gerade bei den abgegrenzten Parkräumen sollte das offensichtlich sein. Jemand musste schließlich das Gebäude hierfür bauen, es überwachen und instand halten.
Meistens greifen bei solchen Konstellationen Verträge, die eine bestimmte Laufzeit umfassen und eine regelmäßige Zahlung vorschreiben. Wenn aber jemand seine monatliche Gebühr zu entrichten vergisst und auch auf Zahlungserinnerungen nicht reagiert, muss man das klassische Parkrauminkasso in Betracht ziehen.
Parkrauminkasso – Fall 2: Das Knöllchen
Auch Kommunen vermieten Parkraum. Allerdings meistens nicht langfristig. So kann man sich für eine begrenzte Zeitdauer einen Parkschein kaufen, der einen berechtigt, auf einem zugehörigen Parkplatz stehen zu bleiben.
Allerdings gibt es auch langfristige Modelle, die von Kommunen angeboten werden. Der Anwohnerparkausweis zum Beispiel. Hiermit kann man bestimmte, eigens dafür ausgewiesene Parkplätze nutzen, die extra für Anwohner eines bestimmten Gebiets bereitgehalten werden.
In beiden Fällen gilt: Nutzen darf man die Parkplätze nur, wenn man dafür bezahlt hat. Sonst nimmt man Anwohnern, die es dringend brauchen, die Möglichkeit, bei sich in der Nachbarschaft zu parken oder erschleicht sich schlicht eine Leistung, die einem nicht zusteht.
Und weil auch die Kontrolleure bezahlt werden wollen, die überprüfen, ob jedes Auto da, wo es steht, auch stehen darf, muss man eine Strafe entrichten, wenn man keinen Parkschein hat.
Die Kontrolleure werden also das berühmte „Knöllchen“ an dem Auto des Parkers befestigen. Darauf die Aufforderung, den darauf angegebenen Betrag zu überweisen. Geschieht dies nicht, wird der Kommune nichts anderes übrig bleiben, als das Parkrauminkasso in Gang zu setzen.
Ein interessanter Fakt ist dabei, dass die Höhe der Strafe in keinem Verhältnis zur Kosten für die Ahndung des Vergehens steht. Die Verwaltungs- und Personalkosten sind deutlich höher als die paar Euro Strafe, die man zahlen muss. Der Rest wird von den Steuerzahlern bezuschusst.
Parkrauminkasso – Fall 3: Der Privatparkplatz
Sie sind so schön groß, so einladend. Private Parkplätze laden geradezu ein, sein eigenes Auto darauf zu parken. Doch ist das verboten. Und wenn nicht, folgt die Erlaubnis doch gewissen Regeln. Mal darf eine bestimmte Parkdauer nicht überschritten werden, mal darf man nur parken, wenn man Kunde des Unternehmens ist, dessen Parkplatz man nutzt und so weiter.
Hält man sich nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird es schnell teuer. Mindestens 30 Euro kostet es, auf einem solchen Privatparkplatz unberechtigt zu stehen. Die Kosten hierfür sind hoch, aber gerechtfertigt. Denn im Gegensatz zu den öffentlichen Behörden müssen Privatunternehmen selbst für die Kosten des Parkrauminkasso aufkommen. Die werden also einfach umgelegt auf den Übeltäter. Und das ist fair.
Was ist Parkrauminkasso genau?
Parkrauminkasso funktioniert wie jeder andere Inkassovorgang. Man stellt eine Forderung fest und mahnt den säumigen Parksünder, diese Forderung zu begleichen. Hinzu kommt beim Parkrauminkasso aber meistens, dass der Halter des Fahrzeugs über das Nummernschild ermittelt werden muss.
Diesen Service übernimmt die S/F/G für Sie, indem wir beim Kraftfahrbundesamt anfragen. Anschließend beginnen wir dann das Mahnverfahren. Wir übernehmen Parkplatzverstöße und nicht bezahlte Dauerparkkarten.
Wenn Sie also selbst einen Parkplatz betreiben oder als Kommune einen zuverlässigen Partner suchen, der sich im Parkrauminkasso auskennt, ist die S/F/G ihr richtiger Ansprechpartner. Langjährige Erfahrungen und zahlreiche zufriedene Kunden bezeugen: Parkrauminkasso ist unsere Spezialität.