Das BGH hat in seinem Urteil vom 06.02.2020, I ZR 93 / 18, letztinstanzlich entschieden, dass deutsche Unternehmen als Zahlungsempfänger einem deutschen Verbraucher gemäß Art. 9 II SEPA-VO nicht vorschreiben dürfen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union das Zahlungskonto geführt wird.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein deutsches Unternehmen deutschen Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto aus verwehrt. Zur Begründung gab das betroffene Unternehmen an, dies geschehe zur Verhinderung von Geldwäsche.
Das Vorgehen des Unternehmens verstößt jedoch gegen Art. 9 II SEPA-VO.
Dabei ist der BGH unter Heranziehung der Rechtsprechung des EUGH zu der Erkenntnis gekommen, dass Art. 9 II SEPA-VO unmittelbar und nicht nur zufälligerweise verbraucherschützend wirkt. Jeder Verbraucher kann sich daher in ähnlichen Fällen auf die genannte Norm berufen.
Der BGH hat festgestellt, dass sich der generelle Ausschluss von Lastschriften, bei denen der Wohnsitzstaat des Zahlenden und der Sitzstaats seines Zahlungsdienstleisters auseinanderfallen, grundsätzlich weder mit einer Vorbeugung gegen Geldwäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen lässt, da Art. 9 II SEPA-VO derartige Differenzierungen nicht vorsehe.
Fazit: Das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit für diejenigen deutschen Verbraucher, die über ein europäisches Konto per Lastschriftzahlung an ein deutsches Unternehmen leisten wollen.
Ob trotz der strikten Anwendung des Art. 9 II SEPA-VO durch den BGH im Einzelfall nicht doch Ausnahmen möglich sein könnten, kann dem Urteil nicht mit letzter Sicherheit entnommen werden; denn der BGH hat, zumindest zwischen den Zeilen, durchblicken lassen, dass die Argumentation des verklagten Unternehmens nicht immer umfassend gewesen ist.
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