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NOTICE – Wichtige Hinweise zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken GguG

NOTICE – Wichtige Hinweise zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken GguG

by Adrian Bayh Unkategorisiert

Der Gesetzgeber hat mit dem “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” die Informationspflichten von Gläubigern und Inkassodienstleistern gegenüber von Schuldnern, welche Privatpersonen sind, deutlich verschärft. Für alle nicht anwaltliche Inkassounternehmen gelten die  verschärften Anforderungen bereits seit Oktober 2013. Für Anwaltskanzleien, die Inkassodienstleistungen anbieten, gelten die neuen Regelungen seit dem 01.11.2014.

Besonderes Augenmerk möchten wir auf den neuen § 43d Abs. 1 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO richten.  Nach den dortigen Vorgaben müssen, falls eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend gemacht wird, neben den bisher übergebenen Daten, wie Rechnungsbetrag und Rechnungsdatum, nunmehr auch zwingend folgende drei Informationen übermittelt werden:

» Der Forderungsgrund (z. B. Miete, Darlehen, Werkvertrag,  Dienstleistungsvertrag,  ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung)
» Das Datum des Vertragsschlusses (bei Verträgen) oder Datum von stationären Aufnahmen in Gesundheitseinrichtungen
» Die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes (bei Verträgen) oder bei stationären Aufnahmen in Gesundheitseinrichtungen der Aufnahmegrund und die Dauer des Aufenthaltes in Kurzform

Die Darlegung des Vertragesgegenstandes beschreibt der Gesetzgeber  – leider etwas nebulös – als summarischen, für die Privatperson aber hinreichend genauen Hinweis, der die Identifizierung des hinter dem geltend gemachten Anspruch stehenden Lebenssachverhalts erlaubt.

Bitte beachten Sie, auch in Ihrem eigenen Interesse, dass die oben aufgeführten drei Pflicht-Angaben bei jeder  Forderung bei Privatpersonen separat anzugeben sind.

Wie das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” weiter sagt, sind Anwaltskanzleien, die Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen erbringen, auf explizite Nachfrage hin verpflichtet, dem Schuldner weitere Informationen mitzuteilen. Diese sind:

» Die ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers
» Namen oder Firma des Gläubigers (unseres Erachtens nur relevant, wenn die Forderung ursprünglich einem anderen Gläubiger zustand)
» Bei Verträgen, die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses

Diesbezüglich bleibt abzuwarten, inwieweit Schuldner, die Privatpersonen sind, von diesem Recht Gebrauch machen werden. Gegebenfalls wird hier eine Rücksprache im Einzelfall notwendig werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter der Rufnummer 0711 – 2286320  zur Verfügung.

Ihr S/F/G Team

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