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Vorläufiges Zahlungsverbot

Vorläufiges Zahlungsverbot

by Valentin Bayh Allgemein

Wir informieren: Das vorläufige Zahlungsverbot § 845 ZPO

Wenn wir mit unseren Mandanten in Kontakt treten und anfragen, ob ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragt werden soll, ist vielen oft gar nicht bekannt, was ein vorläufiges Zahlungsverbot überhaupt ist.

Daher werden wir Sie in unserem heutigen Artikel darüber aufklären:

Sobald ein Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner vorliegt und eine Bankverbindung bekannt ist, könnte ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragt werden.

Unter einem vorläufigen Zahlungsverbot verbirgt sich auch der Begriff Vorpfändung.

Die Kontonummer des Schuldners ist hierfür nicht erforderlich, es reicht der Name der Bank oder die Bankleitzahl.

Der Vorteil eines vorläufigen Zahlungsverbotes, gegenüber einer Pfändung ist, dass das Gericht hier den Antrag nicht prüft. Es fallen somit keine Gerichtskosten an und es kommt zu keiner zeitlichen Verzögerung. Der Antrag wird vom Gericht sofort zur Zustellung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergegeben, der dann die Zustellung an den Drittschuldner (Bank) und an den Schuldner vornehmen kann.

Sobald die Zustellung erfolgt ist, wird das Konto sofort gesperrt. Da es bei Pfändungen immer nach dem Rang geht, ist bei der Vorpfändung der Vorteil, dass man so evtl. schneller ist, als andere Gläubiger. Hier gilt der Spruch: “Wer zu Erst kommt, malt zu Erst“.

Der Nachteil jedoch ist, dass der Anspruch nur 1 Monat lang gilt. Sollte aktuell kein Geld auf dem Konto sein, welches den Anspruch deckt, man möchte jedoch, dass das Konto weiterhin gesperrt bleibt, muss ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss binnen der Monatsfrist beantragt werden. Nur so bleibt der Rang gewahrt.

Wenn man keinen Beschluss beantragt, wird das Konto nach Ablauf der Monatsfrist wieder freigegeben. Andere Gläubiger, welche ebenfalls eine Pfändung beantragt haben, können dann darauf zugreifen, da Sie dann im Rang nach oben rutschen.

Sollte ein Fall leider nicht erfolgreich bearbeitet werden können, berechnen wir gegenüber unseren Mandanten, nur die Zustellkosten des Gerichtsvollziehers.

Diese liegen in der Regel bei ca. 25,00 EUR.

Die Vorpfändung kann nicht nur bei Banken beantragt werden, sondern z.B. auch bei Arbeitgebern. Diese sind dann dazu verpflichtet, den pfändbaren Betrag der Lohnzahlungen einzubehalten.

Das vorläufige Zahlungsverbot dient in erster Linie zur Sicherung des Anspruchs. Wenn eine Pfändung so schnell wie möglich durchgeführt werden soll, empfehlen wir daher immer die Beantragung der Vorpfändung.

 

Hier noch der Auszug aus dem Gesetz:

(1) 1Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 2Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. 3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewirken ist.

(2) 1Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

Sollten Sie zu diesem Thema noch irgendwelche Fragen haben, dann steht Ihnen unserer Sachbearbeitungsteam jederzeit zur Verfügung.

 

Eileen Frederick

Teamleiterin Sachbearbeitung

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