Des Öfteren fordern Gerichtsvollzieher einen Vorschuss zu Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Gründe hierfür liegen auch darin, dass die Kostengläubiger teilweise die Kosten nach Durchführung des Antrages nicht beglichen haben.
Um sich hier abzusichern, darf der Gerichtsvollzieher einen Vorschuss fordern.
Immer wieder kommt daher von uns die Anfrage an den Gläubiger, ob ein Vorschuss an den Gerichtsvollzieher überwiesen werden soll oder nicht.
Hier stellen die Gläubiger dann auch zudem die Frage, ob der Vorschuss überhaupt überwiesen werden muss und/oder ob die weitere Maßnahme sinnvoll ist.
Das Gesetz sieht Folgendes vor: Nach § 4 Abs. 1 S. 1,2 GVKostG muss der Gläubiger einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Kosten zahlen. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags davon abhängig zu machen, dass der Gläubiger den Vorschuss zahlt.
Der Vorschuss ist so zu bemessen, dass dieser ausreicht die gesamten durch den Auftrag voraussichtlich entstehenden Kosten zu decken. Insofern muss der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe schätzen.
Willkürlich überhöhte Vorschussanforderungen, die den Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren erschweren, muss der Gläubiger nicht hinnehmen (vgl. LG Stuttgart DGVZ 90,172).
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen überwiesen, kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben und den Auftrag kostenpflichtig abweisen.
Nachstehend ein Fallbeispiel für eine Vorschussanforderung durch den Gerichtsvollzieher:
Wenn der Schuldner nicht zu Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist, oder die Abgabe verweigert hat, beantragt der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl.
Wird mit dem Haftbefehl ein Verhaftungsauftrag gestellt, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner oft nicht habhaft werden.
Es besteht nun die Möglichkeit eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Absatz 1 ZPO, die Wohnung des Schuldners zwangsweise öffnen zu lassen.
Auch hierfür wird im Vorfeld ein Vorschuss gefordert. Mit diesem Vorschuss muss der Gerichtsvollzieher die evtl. anfallenden Schlosserkosten, die hinzugezogene Polizei und seine sonstigen Auslagen decken.
Dies macht jedoch nur Sinn, wenn z.B. ein konkreter Verdacht besteht, dass sich der Schuldner versucht, der Vollstreckung zu entziehen, da sich pfändbare Vermögenswerte in der Wohnung befinden, oder der Schuldner sogar versucht, die pfändbaren Gegenstände auf die Seite zu schaffen.
In der Regel ist diese Information jedoch leider nicht bekannt.
Wenn der Vorschuss die eigentliche Hauptforderung übersteigt, wird hier von uns in der Regel aus Kostengründen abgeraten.
Um die Entscheidung zu erleichtern, kann auch eine Bonitätsauskunft eine Hilfe sein. Wenn der Schuldner über eine sehr schlechte Bonität verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass sich in der Wohnung auch kein pfändbarer Gegenstand befindet.
Das Gleiche gilt auch, wenn der Schuldner z.B. in einer Ausländerunterkunft oder in einer Obdachlosenunterkunft wohnhaft ist.
In diesen Fällen ist es sinnvoll, dass Verfahren für den Moment einzustellen. Bei höheren Hauptforderungen kann es Sinn machen, die Vollstreckung für mehrere Monate auszusetzen und diese dann erneut zu versuchen.
Bei kleineren Forderungen raten wir Ihnen aus Kostengründen, den Vorschuss nicht zu begleichen und den Vorgang in die Titelüberwachung in die SFG zu übergeben.
Sollte Ihnen die Vorgehensweise/Bearbeitung der Titelüberwachung nicht geläufig sein, kann Ihnen hierzu jederzeit Informationsmaterial übersandt werden.
Sollten Sie von uns eine solche Anfrage erhalten und Sie sind sich dennoch nicht sicher, ob der Vorschuss überwiesen werden soll oder nicht, können wir mit Ihnen jederzeit die Akte gemeinsam besprechen und die Verhältnismäßigkeit abschätzen.
Quellen:
-§ 4 Abs. 1 S. 1,2 GVKostG