Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im internationalen kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch weiterhin eines der wohl am kontroversesten diskutierten Themen in der Rechtsprechung und Literatur. Eine Leitlinie setzte insoweit das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2001, Az. VIII ZR 60/01, wo es heißt:
„Übereinstimmend wird gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. […] Eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt deshalb zunächst voraus, dass
- für den Empfänger des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen.
- Darüber hinaus ist […] vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner deren Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht.“
Die Entscheidung begründet der BGH wie folgt:
„Da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klauselverwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im einzelnen einverstanden erklärt; auch ist eine Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach nationalem Recht […] nicht überall gewährleistet […]. Zwar wird in vielen Fällen die Möglichkeit bestehen, Erkundigungen über den Inhalt der jeweiligen in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuholen. Hierdurch kann es jedoch zu Verzögerungen beim Geschäftsabschluß kommen, woran beide Vertragsteile kein Interesse haben können.“
Der BGH präzisiert in dem Urteil auch die Voraussetzung zu Ziff. 2 („…übersendet oder anderweitig zugänglich macht.“):
„Dem Klauselverwender ist es hingegen unschwer möglich, die – für ihn regelmäßig vorteilhaften – Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinem Angebot beizufügen. Es widerspräche daher dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel […] sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien […], dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu überbürden […].“
Der wohl sicherste Weg der Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist seither, dem Vertragspartner bei Vertragsschluss auf die Einbeziehung der AGB in der Vertrags- oder Weltsprache hinzuweisen und diesem die AGB (z.B. mit der Auftragsbestätigung) mitzuschicken.
Rechtsanwalt Volkan Alp