Die Vermögensauskunft § 802 c ZPO
Immer häufiger kommt es vor, dass Schuldner ihre Forderungen nicht begleichen können und daher die Vermögensauskunft abgeben. Ich möchte Ihnen heute deshalb einen kurzen Einblick gewähren, was hinter der Abgabe Vermögensauskunft steckt und was dies für Ihre Forderung bedeutet.
Was bedeutet die Abgabe der Vermögensauskunft und wie läuft das Verfahren ab?
Der Schuldner muss auf Verlangen des Gerichtsvollziehers eine Auskunft über sein Vermögen erteilen. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen, für die Begleichung der Forderung. Gleichzeitig bestimmt er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, in der Regel in seinen Geschäftsräumen, nach Ablauf der Zahlfrist. Wenn der Schuldner die Forderung nicht bezahlen kann, muss er am Ladungstermin beim Gerichtsvollzieher erscheinen und alle erforderlichen Unterlagen mitbringen. Er ist dazu verpflichtet, alle Vermögensgegenstände anzugeben und die Vermögenswerte offen zu legen, z.B. muss er seine Konten angeben mit entsprechender Guthabenhöhe, seine monatlichen Einkünfte, seinen Arbeitgeber usw. Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass alle seinen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Das ausgefüllte Vermögensverzeichnis wird dann vom Gerichtsvollzieher beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger erhält einen Ausdruck hiervon übersandt.
Wer stellt den Antrag für die Vermögensauskunft und was sind die Voraussetzungen?
Der Antrag wird vom Gläubiger oder vom Gläubigervertreter an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle gestellt. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Wohnort des Schuldners. Bei Auftragserteilung muss ein Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil oder Kostenfestsetzungsbeschluss) im Original mitgeschickt werden.
Wie lange ist die Vermögensauskunft gültig?
Nach Ablauf von zwei Jahren wird der Eintrag vom Zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht. Der Schuldner muss die Vermögensauskunft erneut abgeben, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Was sind die Auswirkungen der Vermögensauskunft?
Durch die Offenlegung der Vermögenswerte können unter Umständen für die Gläubiger oder Gläubigervertreter Pfändungsmöglichkeiten entstehen. Der Schuldner muss dann damit rechnen, dass die Gläubiger versuchen werden, die offenen Forderungen mit einer entsprechenden Pfändung durchzusetzen. Die Vermögensauskunft wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auch bei der Schufa Holding AG erhält der Schuldner einen negativen Eintrag.
Folge: Sollte der Schuldner eine neue Wohnung suchen, oder einen anderweitigen (Kredit-) Vertrag abschließen wollen, wird ihm dies durch diesen Eintrag deutlich erschwert.
Was passiert, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert oder nicht zum Termin erscheint?
Sollte der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben oder die Abgabe verweigern, kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers einen Antrag auf Erstellung des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe beim Vollstreckungsgericht stellen. Der Antrag kann auch von einem Gläubiger oder einem Gläubigervertreter gestellt werden.
In dem Antrag an das Gericht muss der Grund angegeben werden, wieso der Haftbefehl beantragt wird, z.B. dass der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist. Der Vollstreckungstitel und die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers über die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft müssen beigefügt werden. Der Haftbefehl wird dann von einem Richter vom Vollstreckungsgericht ausgestellt. Unter Vorlage des Haftbefehls kann dann ein entsprechender Verhaftungsauftrag beim Gerichtsvollvollzieher gestellt werden.
Wie kann ein Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft vermeiden?
Die Abgabe der Vermögensauskunft kann nur umgegangen werden, wenn der Schuldner die Forderung innerhalb von 14 Tagen komplett begleicht oder wenn er eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart.
Sollten Sie zu diesem Thema noch weitere Fragen haben, welche wir in unserem Artikel nicht beantworten konnten, dann rufen Sie jederzeit bei unserem Sachbearbeitungsteam in der Rechtsanwaltskanzei BAYH & FINGERLE an oder schicken Sie uns eine Mail.
Eileen Frederick
Quellen:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/§802c