Immer häufiger kommt es vor, dass der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragt, da der Schuldner nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist.
In diesem Artikel, werden wir Sie über die häufigsten Fragen zum Thema Haftbefehl, informieren.
Auf welcher Grundlage wird der Haftbefehl beantragt und wo ist dies geregelt?
Wenn der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, oder die Abgabe ohne Grund verweigert, kann der Haftbefehl beantragt werden. Dies ist im § 802g ZPO Erzwingungshaft geregelt.
Wo muss der Antrag gestellt werden und durch wen wird dies veranlasst?
Der Antrag wird an das zuständige Vollstreckungsgericht beim Wohnsitz des Schuldners gestellt. Der Antrag kann durch den Gläubiger, den Gläubigervertreter, oder den Gerichtsvollzieher gestellt werden.
Was muss beim Antrag beigefügt werden und wie muss der Antrag aussehen?
Der Antrag kann formlos eingereicht werden. Es gibt hierfür kein vorgeschriebenes Formular. Beim Antrag muss der Vollstreckungstitel und das Protokoll des Gerichtsvollziehers beigefügt werden, aus welchem hervorgeht, dass der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, oder dem Termin ferngeblieben ist.
Welche Kosten entstehen für den Haftbefehl?
Für die Beantragung des Haftbefehls entstehen immer Gerichtskosten in Höhe von 20,00 EUR. Die Kosten entstehen bei Antragsstellung, d.h. auch bei einer evtl. Rücknahme des Antrages, müssen die Gerichtskosten beglichen werden.
Was kann mit dem Haftbefehl beantragt werden?
Unter Vorlage des Haftbefehles und des Vollstreckungstitels, kann ein Verhaftungsauftrag gestellt werden. Der Auftrag wird an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt.
Sollte der Schuldner die Vermögensauskunft erneut nicht abgeben, kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner von der Polizei verhaften und in die Justizvollzugsanstalt einliefern lassen. Der Schuldner wird wieder aus der Haft entlassen, sobald er die Vermögensauskunft abgegeben hat.
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen (§ 802j ZPO). Nach Ablauf dieser Frist wird der Schuldner entlassen.
Wie lange ist der Haftbefehl gültig?
Der Haftbefehl ist zwei Jahre lang gültig. Der Gläubiger oder Gläubigervertreter, kann innerhalb dieser Frist jederzeit einen Verhaftungsauftrag stellen. Sollte der Schuldner die Haftdauer von sechs Monate bereits abgesessen haben, kann dieser mit dem Haftbefehl nicht erneut verhaftet werden.
Eileen Frederick
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