ACHTUNG! Am 31.12.2025 verjähren Ihre Forderungen aus dem Jahr 2022!

Mit Ablauf des 31.12.2025 können alle Ihre Entgeltansprüche aus Behandlungsverträgen, Wahlleistungsvereinbarungen und anderen Vertragsverhältnissen (z.B. Forschungsvereinbarungen), die im Jahr 2022 entstanden und fällig geworden waren, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren.

Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ende des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wurde. Fällig ist eine Forderung ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Zahlung verlangt werden kann. Da Sie die Behandlungskosten grundsätzlich mit Abschluss der Behandlung endgültig berechnen und verlangen können, wird Ihre Forderung damit regelmäßig auch zu diesem Zeitpunkt fällig. Auf das Rechnungsdatum kommt es damit nicht an, sofern Sie nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet oder eine abweichende Vereinbarung mit Ihrem Vertragspartner getroffen haben.

Entscheidend ist damit in der Regel, wann Sie die jeweilige Leistung erbracht haben. Wenn der Patient z.B. in 2022 stationär behandelt wurde, droht die Verjährung am 31.12.2025.

Welche Auswirkungen hat die Verjährung auf die Forderung?

Verjährung bedeutet nicht, dass Ihre Forderung automatisch erlischt. Allerdings wird sie nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner sich vorgerichtlich oder gerichtlich auf die Verjährung beruft.

Was können Sie tun?

Die Verjährung Ihrer Forderungen aus dem Jahr 2022 können wir für Sie z.B. durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder durch Klageerhebung verhindern.

Geben Sie uns deshalb Ihre Forderungen so schnell wie möglich herein! Erfahrungsgemäß reagieren viele Schuldner schon auf unsere außergerichtlichen Mahnungen und leisten Zahlung, so dass ein gerichtliches Verfahren nicht notwendig ist.

Damit wir die eventuell notwendigen Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung prüfen und rechtzeitig für Sie ergreifen können, sollten Ihre Forderungen spätestens bis Montag, den 06.10.2025 bei uns im Haus sein! Für später bei uns eingehende Fälle können wir leider nicht gewährleisten, dass sie noch innerhalb der Verjährungsfrist bearbeitet werden können!

Entsprechend dem Grundsatz der größtmöglichen Sicherheit bitten wir Sie in diesem Rahmen, uns bis dahin auch alle Abrechnungen nach der GOÄ mit Leistungserbringung in 2022 hereinzugeben.

Ihr S/F/G Team und BAYH CM Anwaltsinkasso

Haben Sie Fragen oder wollen Sie wissen wie Sie am schnellsten Ihre Forderungen einreichen?

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