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Am 31.12.2020 verjähren Ihre Forderungen aus dem Jahr 2017!

Am 31.12.2020 verjähren Ihre Forderungen aus dem Jahr 2017!

by Valentin Bayh Allgemein

Mit Ablauf des 31.12.2020 verjähren alle Ihre Entgeltansprüche aus Kaufvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag und ähnlichen Vertragsverhältnissen, die im Jahr 2017  fällig geworden waren, gemäß §§ 195,199 BGB.

Dies gilt nicht für Forderungen aus dem Transport- und Logistikbereich, denn diese verjähren üblicherweise taggenau ein Jahr nach Ablieferung des Gutes.

Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Ihre Forderung entstanden war. Ausschlaggebend ist dabei grundsätzlich nicht das Datum der Rechnung!

Entscheidend ist in der Regel, wann Sie die jeweilige Leistung erbracht haben! Wenn Sie z. B. Ihre Handwerkerleistung in 2017 erbracht haben, droht die Verjährung am 31.12.2020.

Bei Kaufverträgen ist dagegen ausschlaggebend der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht das Datum der Leistungserbringung; demnächst verjähren also Ihre Forderungen aus Kaufverträgen, die in 2017 geschlossen worden sind.

Verjährung bedeutet nicht, dass Ihre Forderung automatisch erlischt. Allerdings wird sie undurchsetzbar, wenn der Schuldner sich vorgerichtlich oder gerichtlich auf die Verjährung beruft.

Was können Sie tun?

Die Verjährung Ihrer Forderungen aus dem Jahr 2017 können wir für Sie durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder durch Klageerhebung verhindern.

Geben Sie uns deshalb Ihre Forderungen so schnell wie möglich herein!

Erfahrungsgemäß reagieren viele Schuldner schon auf unsere außergerichtlichen Mahnungen und leisten Zahlungen, so dass ein gerichtliches Verfahren nicht notwendig ist.

Damit wir noch effektiv gerichtlich für Sie tätig werden können, sollten Ihre Forderungen spätestens bis Montag, den 26.10.2020 bei uns im Haus sein!

Ihr S/F/G Team und BAYH CM Anwaltsinkasso

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